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Als Mindestdisagio kann die Gebühr genannt werden, die mindestens – besonders bei Kleinstbeträgen (Micropayments) - bei der Transaktionsabwicklung für einen Händler bei einem Payment Service Provider berechnet werden.
Ein Beispiel:
Der Händler bietet in seinem Online-Shop Produkte zum Kauf an, deren durchschnittlicher Warenkorbwert unter 2 EUR liegt. Um wirtschaftlich arbeiten zu können, erhebt der Payment Service Provider ein Mindestdisagio, welches sich z.B. an einer Anzahl von Transaktionen orientiert. Werden beispielsweise innerhalb eines Monats bis zu 1.000 Transaktionen abgewickelt, wird eine Gebühr in Höhe von Summe A berechnet. Steigt die Transaktionszahl über die 1.000, greift eine vorab gemeinsam ausgehandelte Transaktionsgebühr: Summe B. So kann es für den Händler im Endeffekt günstiger werden, obwohl er weit mehr Transaktionen abwickelt.
Ein anderes Beispiel wäre, wenn sich das Mindestdisagio nicht an der Anzahl der Transaktionen orientiert, sondern an der jeweiligen Transaktionssumme. Liegt die unter einem bestimmten Wert, wird eine feste Gebühr berechnet (Summe A), liegt der Betrag über diesem Wert, wird ein prozentuales Disagio pro Transaktion erhoben (Summe B).
Gern wird auch der Begriff Mindestdisagio anstelle des Wortes Grundgebühr genutzt. Soll heißen, egal ob die Services vom Händler genutzt werden oder auch nicht, so wird mindestens monatlich das Mindestdisagio in Rechnung gestellt. Bei tatsächlicher Nutzung der Services des Payment Service Providers können zusätzliche Kosten entstehen.
So gesehen ist das Mindestdisagio also das Gegenstück zum Kostenairbag.
Grundsätzlich ist es für einen Händler sinnvoll durchzukalkulieren, in welcher Höhe und in welcher Art und Weise ein Mindestdisagio getragen werden kann. Händler mit stark schwankenden Umsätzen sollten daher vielleicht eher auf einen Zahlungsanbieter zurückgreifen, der auch Konditionsangebote ohne ein Mindestdisagio verhandelt.