Im Forderungsmanagement kommen die Begriffe Zahlungserinnerung und Mahnung vor. Rechtlich betrachtet, gibt es keinen Unterschied zwischen diesen beiden.
Das Wort Zahlungserinnerung klingt fĂŒr den sĂ€umigen Zahler meist noch nicht so drastisch wie Mahnung.
Der Inhalt einer Zahlungserinnerung ist jedoch derselbe, wie in einer Mahnung. Vorkommen sollten demnach die Rechnungsnummer, das Datum und die Höhe der Hauptforderung sowie gegebenenfalls eine Nebenforderung (zum Beispiel Mahnkosten, auch BearbeitungsgebĂŒhr genannt). Wichtig ist es vor allem auch, die Frist fĂŒr das Begleichen der offenen Forderung zu nennen. Jedoch ist zu beachten, dass die FĂ€lligkeit einer Geldforderung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsausstellung vom Schuldner zu beheben ist. Erst danach tritt der Verzug ein und erst dann kann ein sogenannter Verzugsschaden (MahngebĂŒhren, Verzugszins etc.) rechtssicher erhoben werden.
Die Zahlungserinnerung soll den sĂ€umigen Zahler auf noch sehr freundlichem Weg an seine bisher ausgebliebene Zahlung erinnern. Auch, weil man seinen Kunden möglicherweise nicht vor den Kopf stoĂen will und an ihm als Stammkunden interessiert sein könnte.
Sollte eine Zahlungserinnerung tatsĂ€chlich nicht zum Ziel, der Zahlung der offenen Forderung durch den Schuldner an den GlĂ€ubiger, erfolgen, kann der GlĂ€ubiger eine weitere kaufmĂ€nnische Mahnung (unter Einhaltung der Frist, s.o.) versenden. Sollte auch das unbeantwortet bleiben, besteht die Möglichkeit eines Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren dĂŒrfte aber auch schon nach ergebnisloser FĂ€lligkeit direkt veranlasst werden.