Im Forderungsmanagement kommen die Begriffe Zahlungserinnerung und Mahnung vor. Rechtlich betrachtet, gibt es keinen Unterschied zwischen diesen beiden.
Das Wort Zahlungserinnerung klingt für den säumigen Zahler meist noch nicht so drastisch wie Mahnung.
Der Inhalt einer Zahlungserinnerung ist jedoch derselbe, wie in einer Mahnung. Vorkommen sollten demnach die Rechnungsnummer, das Datum und die Höhe der Hauptforderung sowie gegebenenfalls eine Nebenforderung (zum Beispiel Mahnkosten, auch Bearbeitungsgebühr genannt). Wichtig ist es vor allem auch, die Frist für das Begleichen der offenen Forderung zu nennen. Jedoch ist zu beachten, dass die Fälligkeit einer Geldforderung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsausstellung vom Schuldner zu beheben ist. Erst danach tritt der Verzug ein und erst dann kann ein sogenannter Verzugsschaden (Mahngebühren, Verzugszins etc.) rechtssicher erhoben werden.
Die Zahlungserinnerung soll den säumigen Zahler auf noch sehr freundlichem Weg an seine bisher ausgebliebene Zahlung erinnern. Auch, weil man seinen Kunden möglicherweise nicht vor den Kopf stoßen will und an ihm als Stammkunden interessiert sein könnte.
Sollte eine Zahlungserinnerung tatsächlich nicht zum Ziel, der Zahlung der offenen Forderung durch den Schuldner an den Gläubiger, erfolgen, kann der Gläubiger eine weitere kaufmännische Mahnung (unter Einhaltung der Frist, s.o.) versenden. Sollte auch das unbeantwortet bleiben, besteht die Möglichkeit eines Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren dürfte aber auch schon nach ergebnisloser Fälligkeit direkt veranlasst werden.